Gesellschaftsrecht
Als Notar bin ich in einer Vielzahl von Bereichen des Gesellschaftsrechts tätig. Meine Rolle besteht darin, Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass gesellschaftsrechtliche Vorgänge rechtsgültig und rechtssicher abgewickelt werden. Gesellschaftsrechtliche Fragestellungen reichen von der Gründung verschiedener Gesellschaften über die Übertragung von Gesellschaftsanteilen bis hin zur Änderung der Unternehmensstruktur. Im Folgenden gebe ich einen Überblick über die wesentlichen Themengebiete, in denen ich als Notar eine zentrale Rolle spiele.
1. Die Gesellschaften (GmbH, KG, GmbH & Co. KG, OHG, UG (haftungsbeschränkt), AG)
Im Gesellschaftsrecht gibt es eine Vielzahl von Gesellschaftsformen, die je nach den Bedürfnissen und Zielen der Gründer oder Unternehmer gewählt werden können. Die häufigsten Gesellschaftsformen, mit denen ich als Notar zu tun habe, sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Kommanditgesellschaft (KG), die GmbH & Co. KG, die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) und die Aktiengesellschaft (AG). Jede dieser Gesellschaften hat ihre eigenen rechtlichen Anforderungen und Besonderheiten.
Die GmbH ist die wohl am häufigsten gewählte Gesellschaftsform in Deutschland. Sie bietet den Vorteil einer Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter und eignet sich sowohl für kleinere als auch größere Unternehmen. Die KG und die GmbH & Co. KG sind Personengesellschaften, bei denen mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet, wobei dies bei der GmbH & Co. KG lediglich die GmbH ist, welche wiederum die Haftung beschränkt. Hier werden also die Vorteile einer GmbH mit den Vorteilen einer Personengesellschaft kombiniert. Die OHG ist eine Handelsgesellschaft, bei der alle Gesellschafter unbeschränkt haften. Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Variante der GmbH, die sich besonders für Gründer eignet, da sie mit einem sehr geringen Stammkapital gegründet werden kann. Schließlich gibt es die AG, die in der Regel von größeren Unternehmen gewählt wird und den Vorteil bietet, Kapital durch den Verkauf von Aktien zu beschaffen.
Als Notar berate ich Sie bei der Wahl der für Ihre Zwecke am besten geeigneten Gesellschaftsform und erkläre Ihnen die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Gesellschaftsarten.
2. Gründung von Gesellschaften
Die Gründung einer Gesellschaft erfordert die Beachtung zahlreicher rechtlicher Vorgaben. Als Notar bin ich dafür verantwortlich, den Gründungsprozess rechtlich zu begleiten und die Gründungsunterlagen zu beurkunden. Dies gilt insbesondere für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaften (UG) und Aktiengesellschaften (AG), bei denen die Gründung zwingend notariell beurkundet werden muss.
Bei der Gründung einer GmbH beispielsweise erstelle ich den Gesellschaftsvertrag, der die Grundlage für die Gesellschaft bildet. Dieser Vertrag regelt unter anderem den Gesellschaftszweck, die Höhe des Stammkapitals, die Verteilung der Geschäftsanteile sowie die Rechte und Pflichten der Gesellschafter. Im Rahmen der Gründung einer UG gelten ähnliche Anforderungen wie bei der GmbH, jedoch mit vereinfachten Regelungen, insbesondere in Bezug auf das Stammkapital.
Auch bei der Gründung einer AG bin ich als Notar von zentraler Bedeutung. Neben der Erstellung der Satzung der Gesellschaft, die dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ähnelt, bin ich auch für die Beurkundung der Gründungsversammlung zuständig. Diese Versammlung legt die wesentlichen Entscheidungen für die Gesellschaft fest, einschließlich der Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
Eine Gesellschaftsgründung erfordert nicht nur die notarielle Beurkundung der Gründungsunterlagen, sondern auch die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Ich begleite Sie durch den gesamten Gründungsprozess, berate Sie zu den rechtlichen Anforderungen und stelle sicher, dass alle Formalitäten ordnungsgemäß erledigt werden, sodass Ihre Gesellschaft rechtskräftig gegründet wird.
3. Verkauf oder Übertragung von Gesellschaftsanteilen
Der Verkauf oder die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist ein weiterer zentraler Bereich des Gesellschaftsrechts, in dem ich als Notar tätig werde. Besonders bei GmbHs ist die notarielle Beurkundung erforderlich, wenn Geschäftsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden sollen.
Bei der Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH muss ein notarieller Vertrag geschlossen werden, in dem die Rechte und Pflichten der Parteien sowie der Kaufpreis und die Modalitäten der Übertragung festgelegt werden. Als Notar bin ich dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass der Vertrag rechtlich einwandfrei ist und dass alle Beteiligten umfassend über die rechtlichen Konsequenzen informiert sind. Ich prüfe auch, ob eventuell in der Satzung der GmbH festgelegte Vorkaufsrechte oder Zustimmungsbedarfe anderer Gesellschafter zu beachten sind.
Auch bei der Übertragung von Aktien im Rahmen einer AG ist in bestimmten Fällen eine notarielle Beurkundung erforderlich, insbesondere wenn es sich um Namensaktien handelt oder die Übertragung mit bestimmten Bedingungen verknüpft ist.
Neben der rechtlichen Begleitung des Verkaufs oder der Übertragung von Gesellschaftsanteilen bin ich auch dafür zuständig, die Eintragungen im Handelsregister entsprechend zu veranlassen, damit die Übertragung auch öffentlich-rechtlich wirksam wird.
4. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern oder Prokuristen
Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern oder Prokuristen ist ein weiterer wichtiger Bereich meiner notariellen Tätigkeit im Gesellschaftsrecht. Geschäftsführer und Prokuristen nehmen eine Schlüsselrolle in der Führung und Vertretung von Gesellschaften ein. Ihre Bestellung oder Abberufung muss ordnungsgemäß erfolgen, um sicherzustellen, dass das Unternehmen handlungsfähig bleibt und rechtliche Risiken vermieden werden.
Bei der Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) ist in der Regel ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, der notariell beglaubigt werden muss. Als Notar protokolliere ich diesen Beschluss und sorge dafür, dass die Bestellung des Geschäftsführers im Handelsregister eingetragen wird. Gleiches gilt für die Abberufung eines Geschäftsführers, die ebenfalls durch einen Gesellschafterbeschluss erfolgt und notariell beglaubigt werden muss.
Die Bestellung eines Prokuristen erfordert ebenfalls die Eintragung im Handelsregister. Prokuristen verfügen über weitreichende Vollmachten und sind befugt, das Unternehmen zu vertreten. Die notarielle Begleitung sorgt dafür, dass die Bestellung ordnungsgemäß erfolgt und im Handelsregister dokumentiert wird.
Auch hier stehe ich Ihnen mit meiner Erfahrung und Expertise zur Seite, um sicherzustellen, dass alle Formalitäten ordnungsgemäß erledigt werden und die Interessen der Gesellschaft gewahrt bleiben.
5. Sitzverlegung und andere Satzungsänderungen
Eine Sitzverlegung oder andere Satzungsänderungen erfordern in den meisten Fällen die notarielle Beurkundung und Eintragung ins Handelsregister. Die Sitzverlegung betrifft sowohl den formalen Sitz der Gesellschaft als auch mögliche Änderungen des Verwaltungssitzes, falls diese in der Satzung festgelegt wurden.
Bei einer Sitzverlegung innerhalb Deutschlands müssen die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss fassen, der notariell beurkundet wird. Ich als Notar bin dafür verantwortlich, diesen Beschluss zu protokollieren und die notwendigen Schritte zur Eintragung der Sitzverlegung im Handelsregister einzuleiten.
Andere Satzungsänderungen können beispielsweise die Änderung des Unternehmenszwecks, die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals oder Änderungen in der Geschäftsführung betreffen. Jede dieser Änderungen muss in der Regel notariell beurkundet oder beglaubigt und in das Handelsregister eingetragen werden.
Als Notar berate ich Sie zu den rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei Satzungsänderungen zu beachten sind, und stelle sicher, dass alle erforderlichen Formalitäten korrekt abgewickelt werden. Durch meine notarielle Begleitung können Sie sicher sein, dass die Satzungsänderungen rechtssicher vollzogen werden und im Handelsregister die richtigen Eintragungen vorgenommen werden.