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Projekte von JURAPORT.SH

Wir sorgen für Transparenz.

Entdecken Sie unsere Projekte und erfahren Sie, welche Themen wir neben unserer juristischen Beratung mit Erfolg verfolgen. Egal, ob es sich um ungerechtfertigte negative Rezensionen im Internet handelt, Sie sich über Schmerzensgelder aufgrund von Datenschutzverstößen informieren möchten oder für Ihr Unternehmen einen externen Datenschutzbeauftragten engagieren oder uns als interne Meldestelle nach § 12 HinSchG benötigen -

Unsere Rechtsanwälte und unser Notar kombinieren ihr juristisches Fachwissen mit praktischer Erfahrung, damit wir gemeinsam mit Ihnen Ihre rechtliche Herausforderung meistern können. Unsere Projekte verdeutlichen nicht nur unser Engagement, sondern auch unsere Innovationskraft und unseren Anspruch, stets die besten Ergebnisse für unsere Mandanten zu erzielen. Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, Nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Die Bewertungs­löscher

Wir sind auch Betreiber des erfolgreichen Dienstes „Die Bewertungslöscher“.
Über diesen Dienst bieten wir Ihnen an, ungerechtfertigte Bewertungen von Google, Jameda, Kununu, Trustpilot und vielen anderen Bewertungsportalen nach einer eingehenden Überprüfung löschen zu lassen. Die Erstberatung und Prüfung, ob Erfolgsaussichten für eine Löschung bestehen, sind dabei kostenlos.
„Die Bewertungslöscher“ hilft, den guten Ruf Ihres Unternehmens nachhaltig aufrecht zu erhalten und sich gegenüber potenziellen neuen Kunden von der besten Seite zu zeigen! Aufgrund unserer besonderen Expertise im IT-Recht können wir hier sehr gute Erfolgsquoten erzielen.

Schmerzensgelder bei Datenschutz­verstößen

Als weiteres Projekt betreiben wir die Website „dsgvo-schmerzensgelder.de“. Auf dieser Seite bieten wir viele Informationen zu Schmerzensgeldern, die wegen Datenschutzverstößen zugesprochen wurden. Herzstück der Seite ist die praktische, durchsuchbare Schmerzensgeldtabelle, mit der sich Opfer von Datenschutzverstößen ein erstes Bild machen können, mit wie viel Schmerzensgeld zu rechnen ist. Dies können sogar fünfstellige Beträge sein. Es lohnt sich also, sich näher über DSGVO-Schmerzensgelder zu informieren.

Bei Rückfragen und Interesse beraten wir Sie natürlich auch gerne persönlich.

Ihre Meldestelle nach § 12 HinSchG

Wir bieten Ihnen gerne an, uns als interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zu benennen. Eine Pflicht zur Einrichtung als interne Meldestelle gemäß § 12 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) besteht bei Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten. Die interne Meldestelle muss Meldekanäle für Hinweise durch sogenannte Whistleblower zur Verfügung stellen, diese Hinweise fachkundig bearbeiten und entsprechende Folgemaßnahmen ergreifen. Wir können Ihnen bereits einen anonymen Meldekanal für Ihr Unternehmen zur Verfügung stellen und verfügen über die Fachkunde, sowohl ein rechtskonformes Verfahren durchzuführen als auch dafür, Sie bei den erforderlichen Folgemaßnahmen rechtssicher zu begleiten. Durch unsere Expertise im Anwaltsbereich können wir den Inhalt der Meldungen schnell auf Rechtsverstöße überprüfen und Ihnen eine passende Lösung vorschlagen.

Ihre Datenschutz­beauftragten

Wir stehen Ihnen auch als externe Datenschutzbeauftragte zur Verfügung. Ein Datenschutzbeauftragter muss benannt werden, wenn Ihr Unternehmen umfangreich sensible Daten verarbeitet, Sie eine öffentliche Stelle sind (Notar, Bezirksschornsteinfeger, Gemeinde usw.) oder mehr als 20 Personen im Unternehmen mit der Datenverarbeitung befasst sind. Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für IT-Recht verfügen wir über die erforderliche berufliche Qualifikation und das Fachwissen im Datenschutzrecht und der Datenschutzpraxis gemäß Art. 37 DSGVO. Unsere Mandanten profitieren außerdem von unserer Unabhängigkeit und Erfahrung mit komplexen Datenschutzprozessen. Für Fragen und Angebote kontaktieren Sie uns gerne!